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SubscribeMit Urteil vom 20. Juli 2021 hat der Oberste Spanische Gerichsthof (Tribunal Supremo, „TS“) eine in allgemeinen Geschäftsbedingungen verwendete Rechtswahlklausel eines Luftbeförderungsvertrags wegen Missbräuchlichkeit für nichtig erklärt. Im selben Urteil hat der TS auch eine andere Vertragsklausel, die die Beförderungsmöglichkeit von Gepäck auf einem anderen Flug vorsah, als missbräuchlich und damit als unwirksam eingestuft.
Die Berufung gegen das Urteil der Sektion 28 des Provinzgerichts von Madrid wurde von der spanischen Verbraucherschutzorganisation („OCU“) eingelegt. Der Oberste Gerichtshof ließ die Berufung ausschließlich im Hinblick auf die Prüfung der Wirksamkeit der Rechtswahlklausel und der „Gepäckklausel“ zu.
Nach Ansicht des TS ergebe sich der missbräuchliche Charakter der Rechtswahlklausel aus Artikel 5 der Rom-I-Verordnung, wonach bei einem Personenbeförderungsvertrag das spanische Recht anwendbar sei, wenn der Verbraucher seinen gewöhnlichen Aufenthalt in Spanien habe und auch der Ausgangs- oder Zielort der Reise in Spanien liege.
Ohne die Rechtswahlklausel unterlägen die Verträge zwischen einer Fluggesellschaft und Verbrauchern mit Wohnsitz in Spanien im Regelfall dem spanischen Recht. Unter Einbeziehung der streitgegenständlichen Klausel würde spanisches Recht hingegen keine Anwendung finden. Dies hätte zur Folge, dass der spanische Verbraucher sich zunächst über das anwendbare ausländische Recht informieren müsste, um seine vertraglichen Rechte und Pflichten zu kennen und um diese anschließend in einem möglichen Rechtsstreit geltend machen zu können.
Nach Auffassung des TS ist die Klausel wegen Verstoßes gegen EU-Recht sowohl im Hinblick auf die Richtlinie 93/13/EWG über missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen als auch im Hinblick auf die EU-Verordnungen zum Luftverkehr nichtig.
Die nationalen Gesetze seien europarechtskonform auszulegen und müssten im Einklang mit der Rechtsprechung des EuGH stehen. Auch müssten die nationalen Gesetze mit anderen internationalen Vorschriften vereinbar sein, wie insbesondere dem Übereinkommen zur Vereinheitlichung bestimmter Vorschriften über die Beförderung im internationalen Luftverkehr, das am 28. Mai 1999 in Montreal unterzeichnet wurde und seit dem 28. Juni 2004 Bestandteil der EU-Rechtsordnung ist.
Aufgrund des Anwendungsvorrangs der Vorschriften des internationalen Rechts und des Gemeinschaftsrechts könne sich die Fluggesellschaft daher nicht wirksam auf die durch AGB vereinbarte ausschließliche Anwendbarkeit des ausländischen Rechts berufen.
Mit diesen Feststellungen erklärte der Tribunal Supremo die Rechtswahlklausel für unwirksam. Sie verursache nicht nur ein erhebliches Ungleichgewicht zwischen den Parteien, sondern schränke auch die Ausübung von Rechtsmitteln und Rechtsbehelfen durch den Verbraucher in einer nicht hinnehmbaren Weise ein.
Im selben Urteil erklärte der Oberste Gerichtshof auch eine Klausel, die die Möglichkeit der Beförderung von Gepäck auf einem anderen Flug vorsah, für unwirksam. Nach Auffassung des Obersten Gerichtshofes sei diese Klausel zu unbestimmt und verstoße daher gegen das allgemein anerkannte Transparenzgebot. Es liege in der Hand der Fluggesellschaft, ob sie das von dem Passagier aufgegebene Gepäck auf demselben Flug befördere oder nicht. Denn nach dem unbestimmten Wortlaut der Klausel könne sich die Fluggesellschaft auf nicht näher vertraglich konkretisierte Sicherheitsgründe berufen, um eine Beförderung des Gepäcks auf einem anderen Flug zu rechtfertigen.
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