Das Gesetz “Crea y Crece“ erzielt die Beschleunigung von Unternehmensgründungen durch u.a. die Reduzierung des benötigten Stammkapitals auf einen Euro
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SuscribirmeIm September 2022 wurde das spanische Gesetz 18/2022 über Unternehmensgründung und -wachstum (“Ley Crea y Crece“) vom spanischen Parlament verabschiedet und ist am 19. Oktober 2022 in Kraft getreten. Dieses Gesetz zielt darauf ab, das Geschäftsklima durch (i) die Beschleunigung von Unternehmensgründungen, (ii) die Vorbeugung von Zahlungsunfähigkeit von Unternehmen, und (iii) die Erleichterung des Zugangs zu Finanzmitteln zu verbessern.
Hauptziel des Gesetzes ist die Vereinfachung der Gründung von spanischen GmbHs (“sociedades limitadas“), u.a. indem man das zur Gründung benötigte Stammkapital auf einen (1) Euro festgelegt hat. Dabei gelten für Unternehmen mit einem Stammkapital unter 3.000 Euro jedoch spezielle Regeln zum Schutz der Interessen von Gläubigern oder Dritten: (i) 20 % des Gewinns muss den gesetzlichen Rücklagen zugeführt werden, bis diese Rücklagen zusammen mit dem Stammkapital 3.000 Euro erreichen; und (ii) wenn bei der Liquidation der Gesellschaft das Vermögen nicht ausreicht, um die Verbindlichkeiten der Gesellschaft zu begleichen, haften die Unternehmer gesamtschuldnerisch in Höhe der Differenz zwischen dem jeweiligen Stammkapital und dem Betrag von 3.000 Euro.
Diese neue Variante der spanischen GmbH ähnelt und ersetzt schließlich die Regelung der ehemaligen sukzessive gegründeten GmbH (“sociedad limitada de fundación sucesiva“), die im Artikel 4 des spanischen Gesetzes über Kapitalgesellschaften geregelt war.
Obwohl diese Verringerung des benötigtem Stammkapitals die Gründung neuer Gesellschaften erleichtert, muss berücksichtigt werden, dass keine Änderungen zu den Regelungen bezüglich der zwingenden Auflösung der Gesellschaften vorgenommen wurden, bei denen u.a. Verluste zur Reduzierung des Eigenkapitals auf weniger als die Hälfte des Stammkapitals geführt haben (Art. 363 und 367 LSC). In diesen Fällen haften die Geschäftsführer/Verwaltungsmitglieder weiterhin für die jeweiligen Schulden der Gesellschaft, wenn sie die Auflösung nicht rechtzeitig angestoßen haben. Das neue spanische Gesetz zur Förderung des Start-up-Ökosystems (“Ley de Start-ups“), erlassen am 21. Dezember 2022, sieht diesbezüglich eine 3-jährige “Schonfrist“ für Unternehmen vor, die als Start-ups eingestuft werden können.
Im Übrigen werden auch noch drei andere wichtige Regelungen getroffen:
- Erstens wird die Eintragung von Zivilgesellschaften im Handelsregister erlaubt.
- Zweitens werden die sogenannten gemeinnützigen Gesellschaften (“sociedades de beneficio e interés común“) anerkannt. Diese sind Kapitalgesellschaften, die sich in ihrer Satzung freiwillig zur Einhaltung sozialer und umweltfreundlicher Ziele und zur Berücksichtigung relevanter Stakeholder-Interessen verpflichten und dabei einen höheren Standard an Transparenz und Verantwortlichkeit erfüllen.
- Zuletzt, in Bezug zur Vorbeugung der Zahlungsunfähigkeiten von Unternehmen, werden neue Informationspflichten für die Jahresabschlüsse aufgenommen (z.B. bezüglich der durchschnittlichen Zahlungsdauer an Lieferanten).
In dem Gesetz werden auch Maßnahmen zur Beschleunigung der Gründung von GmbHs vorgenommen, die die beteiligten öffentlichen und privaten Stellen betreffen.
Es wird die Nutzung des Telematiksystems “CIRCE“ (sog. Telematiksystem und Informationszentrum für Unternehmensgründung, welches bereits seit 2013 geregelt war) und des “DOE“ (sog. Einheitliches Elektronisches Dokument, welches eine Vielzahl von Formularen umfasst und im Jahr 2003 eingeführt wurde) erleichtert und gefördert. Zu diesem Zweck müssen Notare und Berater, die an der Gründung beteiligt sind, über die Vorteile der Nutzung der “PAE“ (s.u.) und des “CIRCE“ informieren.
Die “PAEs“ (sog. Stellen zur Unterstützung von Entrepreneuren), die im Jahr 2013 eingeführt wurden, sind öffentliche und private Stellen - einschließlich Notare und Handelsregister - sowie virtuelle Informations- und Antragsbearbeitungsstellen. PAEs und CIRCE sollen die Gründung der Gesellschaften erleichtern. Zu diesem Zweck wurden bereits vor der Verabschiedung des Gesetzes -und zwar durch das Entrepreneur-Gesetz (“Ley de Emprendedores“)- kurze Fristen festgelegt, wobei z.B. zwischen Unternehmen mit und ohne Standardsatzung unterschieden wird. Es wird nun hinzugefügt, dass die Handelsregister einen Onlineservice einrichten, bei dem die Eintragungsfähigkeit von nicht standardisierten Satzungsklauseln geprüft werden kann.
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