Als Reaktion auf die Covid-19-Krise wurde in Spanien das bisherige äußerst liberale Regime zu ausländischen Direktinvestitionen mit den Königlichen Gesetzesdekreten
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SuscribirmeAls Reaktion auf die Covid-19-Krise wurde in Spanien das bisherige äußerst liberale Regime zu ausländischen Direktinvestitionen mit den Königlichen Gesetzesdekreten 8/2020 und 11/2020 teilweise ausgesetzt.
Insbesondere wurde das Gesetz 19/2003 zu Kapitalbewegungen und grenzüberschreitenden Transaktionen insoweit geändert, als dass nun bestimmte ausländische Direktinvestitionen einer vorherigen Genehmigung bedürfen.
Was ist unter „ausländischen Direktinvestitionen“ zu verstehen?
Ausländische Direktinvestitionen sind Investitionen von:
a) Investoren mit Gesellschafts-/ Wohnsitz außerhalb der EU/EFTA.
b) Investoren mit Gesellschafts-/ Wohnsitz in EU/EFTA- Mitgliedsstaaten, deren wirtschaftliche Eigentümer (auf englisch „Ultimate Beneficial Owner“, „UBO“)jedoch nicht in EU/EFTA-Mitgliedsstaaten ansässig sind. Unter „UBO“ werden natürliche Personen verstanden, die direkt oder indirekt mehr als 25% des Stammkapitals bzw. der Stimmrechte des Investors halten oder ihn anderweitig kontrollieren.
Welche ausländischen Direktinvestitionen erfordern eine vorherige Genehmigung?
Ausländische Direktinvestitionen, aufgrund derer ein Investor (i) 10% oder mehr des Stammkapitals eines spanischen Unternehmens hält oder (ii) effektiv an deren Management oder Kontrolle beteiligt ist, wenn einer der folgenden Umstände zutrifft:
a) Zweck der Investition: Wenn die Investition in einer der folgenden strategischen Branchen, die Bedeutung für die öffentliche Ordnung, Sicherheit oder Gesundheit haben, erfolgt:
- Systemkritische Infrastrukturen: Energie, Transport/ Verkehr, Wasser, Gesundheit, Kommunikation, Medien, Datenverarbeitung und -speicherung, Luft- und Raumfahrt, Verteidigung, Wahlen, Finanzen, sonstige systemkritische Einrichtungen, Grundstücke und Immobilien für die Nutzung dieser Infrastrukturen.
- Systemkritische Technologien: Künstliche Intelligenz, Robotik, Halbleiter, Cybersicherheit, Luft- und Raumfahrt-, Verteidigungs-, Energiespeicherungs-, Quanten- und Kerntechnologie, Nanotechnologie und Biotechnologie.
- Grundversorgung: Energie, Rohstoffe und Ernährungssicherheit.
- Informationen/Daten: Zugriff auf oder Kontrolle von sensiblen Informationen und persönlichen Daten.
- Medien.
b) Profil des Investors:
- Wenn der Investor direkt oder indirekt von der Regierung oder sonstigen öffentlichen Einrichtungen oder dem Militär eines Drittlandes kontrolliert wird
- Wenn der Investor in anderen EU-Mitgliedstaaten in den o.g. strategischen Branchen investiert hat oder in diesen unternehmerisch tätig geworden ist.
- Wenn gegen den Investor in einem EU-Mitgliedsstaat, seinem Heimatstaat oder einem Drittstaat ein Verwaltungs- oder Gerichtsverfahren wegen der Ausübung krimineller oder illegaler Aktivitäten eröffnet wurde.
„De-Minimis-Regel“: Investitionen von weniger als 1 Mio. EUR bedürfen (vorübergehend) keiner vorherigen Genehmigung.
Wie ist die Genehmigung zu beantragen?
a) Ordentliches Verfahren:
Der Antrag auf Genehmigung ist an die Generaldirektion für Handel und Investitionen („Dirección General de Comercio e Inversiones“) zu richten. Die Entscheidung über die Erteilung der Genehmigung wird vom Ministerrat nach einer Stellungnahme der „Junta de Inversiones Exteriores“ innerhalb eines Zeitraums von maximal 6 Monaten getroffen.
b) Vereinfachtes Verfahren:
Ein vereinfachtes Verfahren gilt für folgende Fälle:
- Laufende Transaktionen: wenn der Kaufpreis bereits vor dem 18. März 2020 durch Parteivereinbarung oder ein verbindliches Angebot feststand.
- Investitionen in Höhe von 1 Mio. bis 5 Mio. EUR.
In diesen Fällen bedarf es keiner Genehmigung des Ministerrats, sondern die Generaldirektion für Handel und Investitionen entscheidet innerhalb eines Zeitraums von maximal 30 Tagen über den Antrag.
Was sind mögliche Konsequenzen der Nichteinholung der Genehmigung?
Transaktionen, die einer vorherigen Genehmigung bedürfen und diese nicht erhalten haben, sind bis zu ihrer Genehmigung rechtlich unwirksam.
Außerdem können (i) die Durchführung einer Transaktion ohne Beantragung bzw. vor Erteilung der Genehmigung (wenn diese erforderlich ist), (ii) ein Verstoß gegen die in der Genehmigung festgelegten Bedingungen, sowie (iii) relevante Falschangaben in dem Genehmigungsantrag mit hohen Bußgeldern von mindestens 30.000 EUR bis zur Höhe des Kaufpreises geahndet werden.
Welche Auswirkungen hat die Neuregelung auf M&A-Transaktionen?
Die Kontrolle ausländischer Direktinvestitionen war bisher aufgrund des liberalen Regimes von untergeordneter Bedeutung für M&A-Transaktionen in Spanien. Dies hat sich nun mit den genannten Genehmigungspflichten grundlegend geändert. Zudem ist zu beachten, dass aufgrund der EU-Screening-Verordnung (Verordnung (EU) 2019/452 vom 19.03.2019) in Kürze mit weiteren Neuregelungen zu rechnen ist.
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