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SuscribirmeAm 13. März ist in Spanien das Gesetz 2/2023 vom 20. Februar 2023 („Gesetz zum Schutz der Personen, die Verstöße gegen Rechtsvorschriften melden und zur Bekämpfung der Korruption“) in Kraft getreten. Das Gesetz regelt den Schutz natürlicher Personen, die im Rahmen ihrer beruflichen Tätigkeit Informationen über relevante Verstöße erlangt haben und diese an die internen oder externen Meldestellen weitergeben.
Dieses Gesetz setzt die europäische Richtlinie zum Schutz von Personen, die Verstöße gegen das Unionsrecht melden (Richtlinie (EU) 2019/1937) um.
Die Tatsache, dass Spanien jetzt über ein umfassendes Hinweisgeberschutzgesetz verfügt, ist von erheblicher Bedeutung und wird weitreichende Auswirkungen auf Unternehmen haben, denen verschiedene Pflichten (vor allem in den Bereichen des Straf-, Arbeits- und Datenschutzrechts) auferlegt werden.
Das Gesetz verpflichtet Unternehmen mit mehr als 50 Arbeitnehmern, ein internes System für die Meldung und Offenlegung von Verstößen einzuführen bzw. das bestehende anzupassen, eine allgemeine Politik bzgl. des Whistleblowing-Systems zu entwickeln und ein Verfahren für die Bearbeitung der Meldungen zu implementieren. Hierfür haben Unternehmen mit mehr als 249 Arbeitnehmern seit dem 13. März drei Monate Zeit, während Unternehmen mit weniger Arbeitnehmern eine Übergangsfrist bis zum 1. Dezember 2023 gewährt wird.
Welche Verstöße fallen in den Anwendungsbereich des spanischen Hinweisgeberschutzgesetzes?
Zusätzlich zu den Verstößen die in der EU-Richtlinie aufgelistet sind, weitet das Gesetz in Spanien den sachlichen Anwendungsbereich auf Verstöße gegen das nationale Recht aus und geht damit im Rahmen einer überschießenden Umsetzung über die Mindestanforderungen der EU-Richtlinie hinaus. Ausgenommen aus dem Schutzbereich sind jedoch Verschlusssachen und der ärztlichen oder anwaltlichen Verschwiegenheitspflicht unterliegende Informationen.
Folgende Verstöße fallen in den Anwendungsbereich des Gesetzes:
- Verstöße gegen das Unionsrecht, die in den Anwendungsbereich der im Anhang der Richtlinie aufgeführten Rechtsakte der Union fallen und Bereiche wie Finanzdienstleistungen, die Verhinderung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung, den Schutz der Privatsphäre und personenbezogener Daten, die Lebensmittel- und Produktsicherheit und/oder den Umweltschutz betreffen
- Verstöße gegen die finanziellen Interessen der Europäischen Union
- Verstöße gegen die Binnenmarktvorschriften
- Straf- und bußgeldbewehrte Verstöße gegen das nationale Recht (Straftaten und Ordnungswidrigkeiten).
Wen schützt das spanische Hinweisgeberschutzgesetz?
Das Gesetz regelt den Schutz natürlicher Personen, die im Rahmen ihrer beruflichen Tätigkeit Informationen über Verstöße erlangt haben und diese an die internen oder externen Meldestellen weitergeben. Dabei werden die folgenden Gruppen miteinbezogen: Arbeitnehmer, Beamte, Selbständige, Aktionäre, Mitglieder des Verwaltungs-, Geschäftsführungs- oder Aufsichtsorgans eines Unternehmens und Arbeitnehmer von Subunternehmen. Darüber hinaus erfasst sind aber auch Praktikanten, ehrenamtlich Tätige, sowie Personen, deren Arbeitsverhältnis bereits beendet ist oder noch nicht begonnen hat und sich in einem vorvertraglichen Stadium befindet.
Voraussetzung für den Schutz von Whistleblowern ist deren guter Glaube daran, dass schwerwiegende schädliche Ereignisse eingetreten sind oder noch eintreten könnten. Die Übermittlung von falschen, irreführenden oder von widerrechtlich erlangten Informationen, hingegen ist vom Schutz des Hinweisgeberschutzgesetzes ausgenommen.
Wer ist verpflichtet, ein internes Meldesystem einzurichten?
Die Verpflichtung zur Einrichtung eines internen Meldesystems ist sowohl für bestimmte öffentliche als auch für private Einrichtungen vorgesehen.
Das Gesetz verpflichtet Unternehmen mit mehr als 50 Arbeitnehmern dazu, ein internes System für die Meldung und Offenlegung von Verstößen einzuführen bzw. das bestehende an die Anforderungen des Gesetzes anzupassen. Überdies soll der interne Meldekanal anonyme Meldungen ermöglichen, was nach den Vorgaben der EU-Richtlinie dem Ermessen der einzelnen Mitgliedstaaten überlassen war.
Unternehmensgruppen können dabei ein einheitliches Meldesystem einführen. Hierbei besteht die Möglichkeit für die Muttergesellschaft, eine allgemeine Politik bzgl. Whistleblowing-Systeme einzurichten, solange sie die Anwendung ihrer Grundsätze in allen Gesellschaften des Konzerns sicherstellt. In diesem Fall sollten diejenigen Änderungen oder Anpassungen gemacht werden, die zur Einhaltung der geltenden Vorschriften erforderlich sind.
Es ist wichtig darauf hinzuweisen, dass Whistleblower nicht nur die Möglichkeit haben, die jeweiligen Verstöße über den internen Kanal des Unternehmens zu melden, sondern auch die Unabhängige Behörde für den Schutz von Hinweisgebern (auf Spanisch, „Autoridad Independiente de Protección del Informante“) oder die entsprechenden regionalen Behörden über Verstöße im Anwendungsbereich dieses Gesetzes informieren können. Dies kann entweder direkt oder nach vorheriger Mitteilung über den jeweiligen internen Kanal erfolgen.
Welche Sanktionen sieht das Gesetz im Falle der Nichtumsetzung der gesetzlichen Anforderungen vor?
Die Nichteinhaltung der gesetzlichen Anforderungen und die Anwendung von Repressalien gegen Whistleblower können im Falle natürlicher Personen mit Bußgeldern bis zu 300.000 Euro, im Falle juristischer Personen mit Bußgeldern bis zu 1 Mio. Euro sanktioniert werden.
Schließlich können auch zusätzliche Sanktionen, wie das Verbot, Subventionen oder andere Steuervorteile zu erhalten, verhängt werden.
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