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SuscribirmeEin Auflösungsgrund liegt unter anderem dann vor, wenn eine Gesellschaft in einem oder konsekutiven Geschäftsjahren erhebliche Verluste macht, die dazu führen, dass ihr Eigenkapital weniger als die Hälfte des Stammkapitals beträgt. Dies wird als Ungleichgewicht zwischen dem Stamm- und Eigenkapital bezeichnet.
Erläuterungsweise hierzu ein vereinfachtes Beispiel:
Angenommen eine Sociedad Limitada (entspricht in etwa der deutschen GmbH) hätte ein Stammkapital von 3.000,00 EUR sowie weitere Rücklagen i.H.v. 1.000,00 EUR.
Im Jahr 2019 erwirtschaftet diese Gesellschaft Verluste i.H.v. 501,00 EUR und in den Jahren 2020 und 2021 Verluste von jeweils 1.000,00 EUR.
Mithin beträgt das Eigenkapital der Gesellschaft zum aktuellen Zeitpunkt nur noch 1.499,00 EUR und somit weniger als die Hälfte des Stammkapitals von 3.000,00 EUR. Der Auflösungsgrund der zu einem Ungleichgewicht zwischen Stamm- und Eigenkapital führenden schweren läge vor (im Folgenden: „Auflösungsgrund der schweren Verluste“).
Besagter Auflösungsgrund findet jedoch in zwei Fällen keine Anwendung:
Zum einen kann die Gesellschaft Maßnahmen ergreifen, um das Stammkapital zu reduzieren oder das Eigenkapital erhöhen.
Zum anderen kann die Gesellschaft, wenn sie bereits zahlungsunfähig ist, einen Insolvenzantrag nach dem Ley Concursal (spanische Insolvenzordnung) stellen.
Anlässlich der COVID-19-Pandemie und der aktuellen Energiekrise hat die spanische Regierung eine Reihe von zeitlich begrenzten Ausnahmeregelungen erlassen, mit denen der rechtliche Rahmen für die Auflösung von Unternehmen aufgrund von schweren Verlusten vorübergehend geändert wurde.
Nach der Anpassung durch das am 27. Dezember 2023 verabschiedete Gesetz 20/2022, betreffen diese Maßnahmen drei grundlegende Aspekte für die Feststellung ob ein Auflösungsgrund vorliegt:
(1) die bei der Berechnung zu berücksichtigenden Verluste;
(2) die Geltungsdauer des Gesetzes; und
(3) den Zeitpunkt, ab dem die Geschäftsführer handeln müssen, um auf die Verluste zu reagieren und eine Haftung zu vermeiden.
1. Welche Verluste sind für die Berechnung des Ungleichgewichts relevant?
Dies führt zu zwei Szenarien:
Szenario A:
Führt die Saldierung der vorangehenden Geschäftsjahre, unter Ausschluss der Verluste von 2020 und 2021, dazu, dass das Eigenkapital mehr als die Hälfte des Stammkapitals beträgt, so ist der Auflösungsgrund der schweren Verluste nicht einschlägig.
Im oben genannten Beispiel betrüge das Eigenkapital somit 3.499,00 EUR und wäre positiv. Lediglich der Verlust aus 2019 i.H.v. 501,00 EUR wäre einzubeziehen. Die Verluste aus den Jahren 2020 und 2021 (i.H.v. jeweils 1000,00 EUR) blieben bei der Berechnung unberücksichtigt.
Szenario B:
Beträgt das Eigenkapital trotz der Nichtberücksichtigung der Verluste aus den Jahren 2020 und 2021 weniger als die Hälfte des Stammkapitals, liegt der Auflösungsgrund der schweren Verluste vor. So zum Beispiel, wenn in dem genannten Beispiel schon 2019 Verluste in Höhe von 2.501,00 EUR vorlägen, das Eigenkapital also nur noch 1.499,00 EUR betrüge.
In der Folge müssten die Geschäftsführer handeln, sofern die Gesellschaft nicht bereits insolvent ist. Hierzu mehr unter 3. (i).
In Anbetracht dessen und mit Blick auf Gesellschaften, die ihr Geschäftsjahr zum 31. Dezember abschließen, ist hervorzuheben, dass diese Ausnahmeregelungen nicht auf Gesellschaften anwendbar sind,
(i) die sowohl 2020 als auch 2021 Gewinne erwirtschaftet haben;
(ii) die zum 31. Dezember 2019 bereits Verluste aufwiesen, durch die ihr Eigenkapital auf weniger als die Hälfte des Stammkapitals gesunken ist; oder
(iii) die zum oder nach dem 1. Januar 2022 gegründet worden sind.
2. Wie lange bleibt diese Ausnahmeregelung in Kraft?
Diese Ausnahmeregelung bleibt bis zum 31. Dezember 2024 in Kraft. Mithin führen auch Verluste in den Jahren 2022, 2023 und 2024, in den genannten Fällen, nicht zur Auflösung aufgrund schwerwiegender Verluste.
3. Zu welchem Zeitpunkt sollten die Geschäftsführer beurteilen, ob für die Gesellschaft ein Auflösungsgrund vorliegt?
Die Beurteilung, ob der Auflösungsgrund der schweren Verluste vorliegt oder nicht, muss zum Bilanzstichtag erfolgen, d. h. jeweils zum 31. Dezember.
Nach Abschluss der Beurteilung gewinnen die folgenden zusätzlichen Fragen an Relevanz:
(i) Was sollten die Geschäftsführer tun, wenn trotz Nichtberücksichtigung der Verluste für die Jahre 2020 und 2021 (Szenario B), der Auflösungsgrund der schweren Verluste vorliegt?
Die Geschäftsführer müssen innerhalb von zwei Monaten nach dem Abschluss des Geschäftsjahrs eine Gesellschafterversammlung einberufen, um die Gesellschaft gegebenenfalls aufzulösen. Auf dieser Versammlung müssen die notwendigen Beschlüsse gefasst werden, um, den Auflösungsgrund zu beseitigen, die Gesellschaft aufzulösen oder, im Falle der Insolvenz, die Eröffnung des Insolvenzverfahrens zu beantragen.
Dies ist eine Ausnahme von dem traditionell von Lehre und Rechtsprechung in ihrer Auslegung angelegten Anknüpfungszeitpunkt. Die übliche Auslegung bedingt, dass die Zweimonatsfrist für die Einberufung der Versammlung ab dem Zeitpunkt zu laufen beginnt, in dem die Geschäftsführer, in Erfüllung ihrer Sorgfaltspflichten, von dem Eintritt des Auflösungsgrundes wussten oder hätten wissen müssen.
(ii) Welche Folgen hat es für die Geschäftsführer, wenn die Gesellschafterversammlung nicht einberufen wird?
Die Nichteinhaltung der Verpflichtungen, eine Gesellschafterversammlung einzuberufen und die Auflösung oder gegebenenfalls ein Insolvenzverfahren zu beantragen, begründet die gesamtschuldnerische Haftung der Geschäftsführer für die Gesellschaftsverbindlichkeiten. Dies gilt unabhängig davon, ob den Gläubigern ein tatsächlicher Schaden entstanden ist, ein Verschulden des einzelnen Geschäftsführers vorliegt oder ein kausaler Zusammenhang besteht.
(iii) Welche Maßnahmen können zur Kapitalaufbringung eingesetzt werden?
Im Allgemeinen kann die Auflösung der Gesellschaft vermieden werden, indem auf eine der folgenden Alternativen zurückgegriffen wird:
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