Entscheidung des regionalen Finanzgerichtes Andalusien zu einer Immobiliengesellschaftsstruktur

2019-09-23T11:51:00
España Internacional

Ferienimmobilien in Spanien werden öfters durch übermäßig komplexe Strukturen gehalten, wie z.B. doppeltstöckige Strukturen, durch die eine in Deutschland ansässige

Entscheidung des regionalen Finanzgerichtes Andalusien zu einer Immobiliengesellschaftsstruktur
23 de septiembre de 2019

Ferienimmobilien in Spanien werden öfters durch übermäßig komplexe Strukturen gehalten, wie z.B. doppeltstöckige Strukturen, durch die eine in Deutschland ansässige natürliche Person eine Immobilie mittelbar über eine deutsche und eine spanische Kapitalgesellschaft hält.

Eine neue Entscheidung des regionalen Finanzgerichtes Andalusien („Tribunal Económico-Administrativo Regional de Andalucía„) hat sich nun mit der vermögensteuerlichen Behandlung einer derartigen Immobiliengesellschaftstruktur auseinandergesetzt.

Was besagt die anwendbare Gesetzgebung?

Laut Artikel 21.4 des Doppelbesteuerungsabkommens zwischen Deutschland und Spanien („DBA Deutschland-Spanien“) können Anteile an einer Gesellschaft, deren Aktivvermögen zu mindestens 50% unmittelbar oder mittelbar aus in Spanien gelegenem unbeweglichem Vermögen besteht, in Spanien besteuert werden.

Nach Artikel 5 des spanischen Vermögensteuergesetzes („VStG“) unterliegen natürliche Personen der Vermögensteuer („VSt“) wenn sie entweder:

  • in Spanien ansässig sind; oder
  • spanisches Vermögen besitzen, d.h. Eigentum, das sich in Spanien befindet oder Rechte, die in Spanien ausgeübt werden können.

Auf Basis des Artikels 21.4 des DBAs Deutschland-Spanien vertreten die spanischen Finanzbehörden die Auffassung, dass in Deutschland steuerlich ansässige natürliche Personen, die mittelbar durch eine oder mehrere ausländische Körperschaften spanische Immobilien halten, ebenfalls der VSt unterliegen (u.a. verbindliche Auskünfte V0905-13, V1142-14, V1452-14, V0093-16 und V3047-17).

Die Interpretation der Finanzbehörden ist u.E. nach kritisch zu würdigen, da Artikel 21.4 des DBAs Deutschland-Spanien nur eine Besteuerungsbefugnis erteilt, aber keiner der steuerlichen Tatbestände des Artikels 5 VStG in dieser Konstellation erfüllt wird (und dieser Tatbestand wird sehr wohl in anderen spanischen Steuergesetzen ausdrücklich aufgeführt). Eine in Deutschland ansässige Person, die Anteile an einer nicht spanischen Gesellschaft hält, die wiederum unmittelbar oder mittelbar spanisches Immobilieneigentum hat, ist in keinem der gesetzlich vorhergesehenen Tatbestände des Artikels 5 VStG subsumierbar, daher sollte keine VSt in diesem Kontext anfallen.

Entscheidung des regionalen Finanzgericht Andalusien (Einspruch 29/500/2016)

Die Entscheidung des regionalen Finanzgerichts widerspricht der Auffassung, die die Finanzbehörden vertreten haben und bestätigt, dass das DBA Deutschland-Spanien nur Besteuerungsbefugnisse erteilt und keine autonomen Steuertatbestände schaffen kann.

Solange das spanische VStG das Halten von ausländischen Anteilen an Gesellschaften mit (un)mittelbaren spanischen Immobilieneigentum nicht als Anknüpfungspunkt vorsieht, kann dieses Vermögen daher nicht in Spanien besteuert werden.

Infolgedessen wird dem Einspruch des Steuerpflichtigen stattgegeben und die VSt erstattet.




23 de septiembre de 2019