Die CNMC arbeitet an einem Leitfaden für Compliance-Programme

2020-02-27T11:28:00
España

Nachdem in der Vergangenheit bereits andere Behörden einschließlich der Europäischen Kommission Orientierungsleitfäden für Compliance-Programme im Kartellrecht erstellt haben, hat die

Die CNMC arbeitet an einem Leitfaden für Compliance-Programme
27 de febrero de 2020

Nachdem in der Vergangenheit bereits andere Behörden einschließlich der Europäischen Kommission Orientierungsleitfäden für Compliance-Programme im Kartellrecht erstellt haben, hat die Spanische Wettbewerbsbehörde („CNMC“) nunmehr beschlossen, sich dieser Entwicklung anzuschließen. Die Entscheidung erfolgt im Rahmen ihrer Aufgabe der Förderung des freien Wettbewerbs auf allen Märkten und im produzierenden Gewerbe (Artikel 5 des Gesetzes 3/2013 vom 4. Juni). Damit beabsichtigt die CNMC, zur Einhaltung der Vorschriften durch die Unternehmen beizutragen.

Insbesondere hat die CNMC auf ihrer Website ein vorläufiges Arbeitsdokument veröffentlicht, zu dem die interessierte Öffentlichkeit bis zum 29. Februar 2020 Stellung nehmen kann.

Das CNMC-Arbeitsdokument weist zunächst auf die Bedeutung hin, die Compliance-Programme im Kartellrecht in Spanien erlangt haben. Dies gilt insbesondere gemäß Artikel 71.1 b) des Gesetzes 9/2017 über Aufträge des öffentlichen Sektors wegen des Verbots des Vertragsschlusses mit Verwaltungen im Falle einer Sanktionierung wegen schwerwiegender Verstöße gegen das Spanische GWB. Einen weiteren potentiellen Anwendungsbereich eröffnet die sog. „Whistleblower-Richtlinie“ 2019/1937 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2019 (Richtlinie zum Schutz von Personen, die Verstöße gegen das Unionsrecht melden).

Die CNMC betont, dass Compliance-Programme die Einhaltung der Vorschriften durch alle im Unternehmen tätigen Personen gewährleisten müssen, um „wirklich effektiv“ zu sein, sowohl während des Prozesses der täglichen Entscheidungsfindung durch die Vertreter der Unternehmen, sowie auch vom Rest der Arbeitnehmer. In diesem Sinne würden Compliance-Programme die Unternehmenskultur und den Willen zur Einhaltung der Kartellrechtsvorschriften des Unternehmens widerspiegeln.

In ihrem Arbeitsdokument hebt die CNMC die folgenden Indikatoren hervor, die einen Nachweis für wirksames Compliance-Programm darstellen würden:

  • Die Einhaltung der Kartellrechtsvorschriften muss von den Verwaltungsorganen und/oder den Führungskräften der Unternehmen gefördert werden, wobei darunter diejenigen zu verstehen sind, die befugt sind, Entscheidungen im Namen des Unternehmens zu treffen, sowie diejenigen, die Organisationsbefugnisse oder Kontrolle im Unternehmen haben. In diesem Zusammenhang räumt die CNMC ein, dass es besonders relevant sei, dass eine klare, deutliche und öffentliche Erklärung der wichtigsten Vertreter des Unternehmens unterstreicht, dass die Einhaltung der Kartellrechtsvorschriften ein zentrales Element der Unternehmenskultur ist, und Verantwortung bezüglich seinen Kunden, Lieferanten und Verbrauchern darstellt.
  • Um effektiv zu sein, muss das Compliance-Programm von einer effektiven Schulung aller Mitarbeiter des Unternehmens begleitet werden, jeweils an den Tätigkeitsbereich und die Funktionen angepasst. Dies würde spezifische Schulungen einschließen, wenn ein neuer Umstand festgestellt wird, der sich auf das Unternehmen oder den Markt auswirkt, in dem das Unternehmen tätig ist. Während dieser Schulungen sollten den Arbeitnehmern auch Tools zur Verfügung gestellt werden, mit denen sie Risiken identifizieren und entsprechend handeln können, um kartellrechtswidrige Verhaltensweisen zu vermeiden.
  • Die Wirksamkeit des betreffenden Compliance-Programms hängt auch von der Existenz eines anonymen Beschwerdekanals innerhalb des Unternehmens ab, auf dem Mitarbeiter, die aufgrund der Schulungen kartellrechtswidrige Verhaltensweisen erkennen über diese informieren können, ohne Repressalien fürchten zu müssen. Nach der Umsetzung der erwähnten Richtlinie ist dieser anonyme Beschwerdekanal für Unternehmen mit mehr als 50 Arbeitnehmern obligatorisch.
  • Der/Die direkt für die Gestaltung und Umsetzung des Compliance-Programms Verantwortliche muss in der Lage sein, seine Aufgaben unabhängig auszuführen. Ebenso muss der- oder diejenige befugt sein, den oben genannten Verwaltungsorganen und Führungskräften Fragen im Zusammenhang mit der Einhaltung des Compliance-Programms direkt zu stellen, sowie Maßnahmen für die erfolgreiche Umsetzung des Compliance-Programms zu verlangen. Die Unabhängigkeit dieser verantwortlichen Person umfasst personelle und finanzielle Ressourcen, je nach Größe des jeweiligen Unternehmens.
  • Ein zielführendes Compliance-Programm muss die ausdrücklichen Risiken identifizieren und analysieren, denen das betreffende Unternehmen in einem gewissen Markt ausgesetzt ist (Compliance Risk Map). Die Notwendigkeit, diese „Risikoanalyse“ innerhalb des Unternehmens zu erstellen, beruht auf der Tatsache, dass Unternehmen je nach Branche, in denen Sie tätig sind, sehr unterschiedlichen Risiken ausgesetzt sind. Sobald die Risiken erkannt werden, sollte das Compliance-Programm Protokolle entwerfen, um die Auswirkungen dieser Risiken in der Praxis zu minimieren und somit deren Eintreten zu vermeiden. Eine kontinuierliche Bewertung und Aktualisierung des Programms sind ebenfalls erforderlich, um die diesbezüglichen Entscheidungen auch zu verfolgen.

Ein wirksames Compliance-Programm sollte auch ein funktionierendes internes Verfahren für das Management von Beschwerden und das Management von Verstößen umfassen, sobald diese von einem Mitarbeiter entdeckt wurden. Das frühzeitige Erkennen des Verstoßes minimiert für das Unternehmen das Risiko der Verhängung eines Bußgelds.

  • Die CNMC erwähnt auch, dass das Compliance-Programm auch Disziplinarmaßnahmen für die Mitarbeiter vorsehen muss, die dieses missachten. Diese Maßnahmen sollten für alle Mitarbeiter leicht wahrnehmbar und identifizierbar sein (z.B. Lohnkürzung, keine Beförderungen oder sogar Entlassungen). Im Fall von Führungskräften stellt die CNMC fest, dass es positiv bewertet werden wird, wenn deren Verträge Kündigungsklauseln für den Fall enthalten, dass eine bestandskräftig gewordene Entscheidung der Wettbewerbsbehörde in Bezug Kartellrechtsverstöße ergangen ist.

Schließlich erinnert die CNMC daran, dass die bloße Einrichtung eines Compliance-Programms vor oder nach der Feststellung kartellrechtswidrigen Verhaltens keine automatische Minderung der Verantwortung der Unternehmen bei der Festlegung von Sanktionen rechtfertigt. Vielmehr muss dies in jedem Einzelfall geprüft werden.

Das Arbeitsdokument wird bis zum 29. Februar 2020 öffentlich ausgehängt, um Stellungnahmen interessierter Parteien einzuholen.

In diesem Sinne sind der Leitfaden und die Konsultation sehr positive Maßnahmen, die sicherlich zum Ziel der CNMC beitragen, die Kenntnis und die Einhaltung der Kartellrechtsbestimmungen zu fördern. Obwohl die Zurückhaltung der CNMC, Compliance-Programme in allen Fällen automatisch als mildernd zu betrachten, sinnvoll erscheint, so wäre es sicherlich kohärent, wenn die Vorbereitung und Durchführung eines maßgeschneiderten und ex ante konzipierten Compliance-Programms für ein bestimmtes Unternehmen, unter Berücksichtigung seines Tätigkeitsfeldes in einem bestimmten Markt sowie der Risiken denen das Unternehmen ausgesetzt ist, von der Behörde berücksichtigt wird. Auf diese Weise würde die CNMC die Schaffung und Umsetzung von Compliance-Programmen im Kartellrecht und folglich die Einhaltung der Kartellrechtsvorschriften fördern.

27 de febrero de 2020