Die Erste Gerichtliche Zustellung Beklagter Unternehmen Muss In Papierform Erfolgen

2019-10-14T11:50:00
España

Seit dem 1. Januar 2017 sind juristische Personen verpflichtet, mit der Justizverwaltung elektronisch zu kommunizieren.

Die Erste Gerichtliche Zustellung Beklagter Unternehmen Muss In Papierform Erfolgen
14 de octubre de 2019

Seit dem 1. Januar 2017 sind juristische Personen verpflichtet, mit der Justizverwaltung elektronisch zu kommunizieren. Einige Gerichte haben diese Pflicht dahingehend ausgelegt, dass dies auch bedeutet, die erste Zustellung beklagter juristischer Personen in einem Verfahren elektronisch durchzuführen, und

haben daher das eingerichtete elektronische Postfach („dirección electrónica habilitada“ – DEH) der betreffenden juristischen Person für Erstzustellungen benutzt.

Diese Vorgehensweise hat aber zu Situationen der Rechtsschutzlosigkeit geführt, da einigen juristischen Personen diese Erstzustellungen nicht zur Kenntnis gelangt sind.

Das spanische Verfassungsgericht (Urteil 47/2019 vom 8. April 2019; Verfassungsbeschwerde Nr. 5693/2017, BOE vom 15. Mai 2019) hat festgestellt, dass die erste Zustellung nicht auf elektronischem Weg erfolgen darf, sondern in Papierform vorgenommen werden muss. Diese Entscheidung hat große praktische Bedeutung.

Der im Urteil STC 47/2019 behandelte Fall

Im Urteil STC 47/2019 wird der Verfassungsbeschwerde eines Unternehmens stattgegeben, dessen Zustellung als Beklagte in einem Schlichtungs- und arbeitsrechtlichen Verfahren auf elektronischem Weg (an sein DEH) statt in Papierform an seinen durch die Klägerin angegebenen Gesellschaftssitz zugestellt wurde.

Das Unternehmen rief die an seinem DEH zugestellte Zustellung nicht ab und erschien auch nicht zum Verfahren. Nachdem die Verhandlung bereits stattgefunden hatte, reichte das Unternehmen einen Schriftsatz ein, in dem es erklärte, erst anhand der Nachweise über die Teilnahme an der Verhandlung, welche die klagende Arbeitnehmerin und ein anderer Arbeitnehmer bei ihm eingereicht hatten, Kenntnis vom Verfahren erhalten zu haben. Im Urteil war das Unternehmen für säumig erklärt worden, weshalb der Klage der Arbeitnehmerin stattgegeben wurde.

In der Folge beantragte das Unternehmen ein Zwischenverfahren auf Nichtigerklärung einzelner richterlicher Handlungen und wies darauf hin, dass die erste Zustellung an seinem Gesellschaftssitz hätte erfolgen müssen. Dieser Antrag wurde jedoch vom Gericht abgewiesen, weshalb das Unternehmen eine Verfassungsbeschwerde einlegte.

Die Rechtsprechung des Verfassungsgerichts im Urteil STC 47/2019

In seinem Urteil STC 47/2019 erklärte das Verfassungsgericht, dass Artikel 155 der spanischen Zivilprozessordnung („LEC“), Absatz 1 und 2, der besagt, dass die erste Zustellung an die durch den Kläger benannte Adresse auszuführen ist, nicht der in Artikel 273.3 LEC festgeschriebenen Pflicht juristischer Personen entgegensteht, auf elektronischem Weg mit der Justizverwaltung zu kommunizieren. So stellt das Verfassungsgericht fest, dass diese Pflicht „die in Art. 155.1 y 155.2 LEC – ohne Ansehen des Tatbestands oder der Prozessparteien – speziell vorgesehene gesetzliche Regelung für die erste Zustellung des Beklagten“ nicht verändert.

Das Verfassungsgericht sieht seine Schlussfolgerung durch Artikel 273.4 LEC bestätigt. Darin ist die Pflicht vorgesehen, die Schriftsätze der ersten Zustellung in Papierform vorzulegen.

Der außergewöhnliche Charakter der ersten Zustellung, der bereits im Urteil des spanischen Verfassungsgerichts 6/2019 erwähnt wurde, ist für die Argumentation des Gerichtshofs äußerst relevant: „Ausnahmsweise darf gemäß Artikel 155.1 LEC und Artikel 53.1 des Gesetzes über die Sozialgerichtsbarkeit (Ley de Jurisdicción Social – LJS) die Zustellung des Beklagten, der sich im Verfahren noch nicht auf die Klage eingelassen hat, nicht auf elektronischem Weg erfolgen, da solche Handlungen an seinem Wohnsitz vorgenommen werden müssen“.

Folgen der Rechtsprechung des Urteils STC 47/2019

Diese Rechtsprechung ist für alle Gerichte verbindlich (Art. 5.1 des Gerichtsverfassungsgesetzes). Obwohl es sich um einen Fall der Sozialgerichtsbarkeit handelte, sind wir der Ansicht, dass diese Auslegung immer dann anwendbar ist, wenn die LEC zur Anwendung kommt und wenn keine Sonderregelungen bestehen, da sie auf Artikel 155.1 und 2 sowie Artikel 273.4 der LEC basiert.

Zu beachten ist, dass diese Rechtsprechung nur die erste Zustellung betrifft und die restlichen Zustellungen im Verfahren in rechtsgültiger Form an das DEH erfolgen können.

14 de octubre de 2019